In der anstehenden Änderung erbrechtlicher Normen ist unter anderem vorgesehen, dass unter bestimmten Voraussetzungen Pflegeleisteungen vergütet werden sollen, bzw. erbrechtlich berücksichtigt werden können.
Aber wie bewertet man Pflegeleistungen?
Ist nichts zwischen den Parteien geregelt, kann man auf die Pflegestufen und -Sätze zurückgreifen. Dazu hat das Finanzministerium von Baden-Württemberg am 9.9.2008 den Erlass zur "Bewertung übernommener Pflegeleistungen als Gegenleistung bei gemischten Schenkungen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) - Bewertung einer Pflegelast
- 3 - S 3806 / 37, herausgegeben
Er besagt folgendes:
"Der Bezugserlass vom 19. 8. 2002 regelt die Behandlung von Pflegeleistungen, die als Gegenleistung im Rahmen einer gemischten Schenkung/Schenkung unter Leistungsauflage vereinbart werden. Danach kann bei der Ermittlung des Jahreswerts der Pflegeleistung bei Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit i. S. von § 15 SGB XI auf die monatliche Pauschalvergütung bei Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen (§ 36 Abs. 3 SGB XI) zurückgegriffen werden.
Die gesetzliche Pauschalvergütung bei Pflegesachleistungen wurde durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung vom 28. 5. 2008 (BGBI I 2008, 874) neu geregelt und schrittweise angehoben.
Sie beträgt:
In der Pflegestufe I
ab 1. 7. 2008.......420 Euro
ab 1. 1. 2010.......440 Euro
ab 1. 1. 2012.......450 Euro
In der Pflegestufe II
ab 1. 7. 2008.......980 Euro
ab 1. 1. 2010.......1040 Euro
ab 1. 1. 2012.......1100 Euro
In der Pflegestufe III
ab 1. 7. 2008.......1470 Euro
ab 1. 1. 2010.......1510 Euro
ab 1. 1. 2012.......1550 Euro
Der in besonders gelagerten Einzelfällen nach § 36 Abs. 4 SGB XI in der Pflegestufe III maßgebende erhöhte Betrag von 1 918 EUR wurde nicht angepasst.
Die gesetzliche Pauschalvergütung stellt nur ein Hilfsmittel für die Ermittlung des Jahreswerts der Pflegeleistung dar. Aus der zukünftigen gesetzlichen Erhöhung der Vergütung kann nicht abgeleitet werden, dass auch der tatsächliche Wert der Pflegeleistung steigt. Deshalb ist allein auf die Höhe der gesetzlichen Vergütung im Zeitpunkt des Eintritts des Pflegefalls (Entstehung der Pflegeversicherung) abzustellen.
Die zukünftigen, bereits gesetzlich festgelegten Erhöhungen bleiben unberücksichtigt. Somit sind in den Fällen, in denen die Pflegeversicherung ab dem 1. 7. 2008, dem 1. 1. 2010 oder dem 1. 1. 2012 entstanden ist bzw. entsteht, die zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Pauschalvergütungen für Pflegesachleistungen als monatlicher Wert für die Ermittlung des Kapitalwerts der Pflegeleistung anzusetzen.
Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder"
Diese Werte können also notfalls als Richtschnur für die häufig streitige Bewertung herangezogen werden, wenn andere Anhaltspunkte fehlen sollten.
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