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Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
Niemand ist davor sicher, dass er im Fall von Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit seine A ... [mehr]

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FAErbR Roth ist Autor der Rubrik Erbrecht in der Fachzeitschrift NJW-Spezial.


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News - Aktuelle Mitteilungen aus dem Erbrecht


5.12.2008

Die neue Erbschaftsteuer

Der Deutsche Bundestag der neuen Erbschaftsteuer zugestimmt. Ab 1.1.2009 gilt folgendes:

1. Das Privatvermögen

a) Familienheim

• Die Vererbung einer selbst genutzten Wohnimmobilie an einen Ehegatten bleibt steuerfrei, wenn das Ob­jekt nach Erwerb zehn Jahre lang von dem Erwerber selbst zu Wohnzwe­cken genutzt wird .
• Die Vererbung einer selbst genutzten Wohnimmobilie an Kinder bzw. an Kinder
verstorbener Kinder (= Enkel, deren Elternteil bereits verstorben ist) ist steuerfrei, sofern die Wohnfläche unter 200 qm bleibt. Auch hier ist Voraussetzung, dass der Erwer­ber das Familienheim zehn Jahre lang selbst zu Wohnzwecken nutzt.

• In beiden Fällen entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend, wenn das Famili­enheim
innerhalb der 10-Jahresfrist verkauft oder vermietet wird, ausser die Selbstnutzung wird aus zwingenden, objektiven Gründen aufgegeben, z. B. Tod o­der erhebliche Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe 3) des Erwerbers.


b) Persönliche Freibeträge

Die persönlichen Freibeträge können zusätzlich zu diesem Erwerb des Familienheims in Anspruch genommen werden.

Hier eine teilweise Gegenüberstellung der bisherigen und der ab 1.1.2009 geltenden Freibeträge:

Erwerber ab 1.1.2009 bis 31.12.2008
Ehegatten 500.000 Euro 307.000 Euro
Kinder 400.000 Euro 205.000 Euro
Enkel 200.000 Euro 51.200 Euro

Übrige Personen
der Steuerklasse I: 100.000 Euro 51.200 Euro

Personen der
Steuerklasse II: 20.000 Euro 10.300 Euro


Personen der
Steuerklasse III: 20.000 Euro 5.200 Euro



c) Stundungsmöglichkeit für die Steuer auf Grundvermögen

Bei Erwerb von vermieteten Wohnimmobilien / eines selbst genutzten Ein- oder
Zweifamilienhauses bzw. Wohnungseigentums kann die darauf entfallende Erb­schaftsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahren gestundet werden, wenn anderenfalls zur Entrichtung der Erbschaftsteuer das Grundstücks veräußert werden müsste. Bei Er­werb von Todes wegen erfolgt die Stundung zinslos.


e) Steuerbefreiung für Baudenkmäler
Die (teilweise) Steuerbefreiung für Baudenkmäler steigt von 60 % auf 85 %.


f) Pflegepauschbetrag (z. B. auch für Geschwister)

Ein steuerpflichtiger Erwerb, der bei Personen anfällt, die dem Erblasser unentgelt­lich oder gegen ein unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, bleibt bis zu einem Betrag von 20.000 Euro steuerfrei (bis 31.12.2008: 5.200 Euro), soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist.


2. Unternehmerisches Vermögen

a) Verschonungsmaßnahmen für Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaf­ten von mehr als 25 %

>> neue Regelverschonung:

• Verschonungsabschlag 85 %
• Behaltensfrist sieben Jahre.

Bei Verstoß gegen die Behaltensfrist (z. B. Ver­äußerung oder Aufgabe des Unternehmens) kommt es nur zu einem zeitanteiligen rückwirken­den Wegfall der Verschonung. Durchschnittlich entfällt damit die Erb­schaftsteuer auf das begünstigte Vermögen pro Jahr der Betriebsfortführung zu 14,28 %.


• Gesamtlohnsumme von 650 % für sieben Jahre, keine Indexierung.
Bei Nichteinhaltung erfolgt die Nachversteuerung nur in dem Verhältnis, in welchdem die Gesamtlohnsumme tatsächlich unterschritten wurde.


• Die Grenze für das sog. Verwaltungsvermögen (z. B. an Dritte überlassene
Grundstücke) beträgt 50 %.


• Für Kleinstbetriebe gilt ein gleitender Abzugsbetrag von 150.000 Euro.


>> Verschonungsoption:

• Verschonungsabschlag 100 %
• Behaltensfrist zehn Jahre.

Bei Verstoß gegen die Behaltensfrist (z. B. Ver­äußerung oder Aufgabe des Unternehmens) kommt es nur zu einem zeitanteiligen rückwirken­den Wegfall der Verschonung. Durchschnittlich entfällt damit die Erb­schaftsteuer auf das begünstigte Vermögen pro Jahr der Betriebsfortführung zu 10 %.


• Gesamtlohnsumme für zehn Jahre 1.000 %, keine Indexierung.
Bei Nichteinhaltung erfolgt die Nachversteuerung nur in dem Verhältnis, in welchem die Gesamtlohnsumme tatsächlich unterschritten wurde.


• b)Verwaltungsvermögensgrenze 10 %

Landwirtschaft

• Verpachtungen in der Land- und Forstwirtschaft (Hofverpachtungen) bleiben aus der Verwaltungsvermögensgrenze ausgenommen.
Dies gilt auch für land- und forstwirtschaftlich verpachtete Flächen, sofern am
Bewertungsstichtag der Pachtvertrag eine Laufzeit von maximal 15 Jahren hat.

• Nachbewertungsvorbehalt
Der Nachbewertungszeitraum beträgt 15 Jahre.

• Abschlag für landwirtschaftliche Wohngebäude
Der bisherige Abschlag von 15 % wird beibehalten.

• Verschonungsmaßnahmen
Hier gilt das zum Betriebsvermögen / Anteilen an Kapitalgesellschaften von
mehr als 25 % Gesagte.


c) Abgrenzung des Begriffs "Verwaltungsvermögen"

• Betriebsverpachtung im Ganzen
Wenn der Erbe bereits Pächter war, bzw. wenn in Schenkfällen der Beschenkte den Betrieb noch nicht führen kann und nur übergangsweise (höchstens 10 Jahre bzw. bei minderjährigen Kindern 10 Jahre nach Vollendung des 18. Lebens­jahres) an Dritten verpachtet wird, liegt kein Verwaltungsvermögen vor. Dann ist die Ver­schonung für Betriebsvermögen zu gewähren.

• Konzernstrukturen
Die Verpachtung von Grundstücken innerhalb eines Konzerns führt nicht zur Versagung der Verschonung

• Erweiterte Fälle der Betriebsaufspaltung
Die von der Verwaltungsvermögensgrenze ausgenommenen Fälle der Be­triebsaufspaltung werden erweitert (künftig auch „Gruppentheorie“ erfasst).

• Wohnungsunternehmen
Unternehmen, deren Hauptzweck sich auf die Vermietung von Wohnungen rich­tet, werden in die Verschonung für Betriebsvermögen einbezogen, wenn die Verwaltung der Wohnungen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfordert.

• Beherbergungsbetriebe
Das gewerbliche Leistungsbild ist nicht Vermögensverwaltung, sondern ein Bün­del an Dienstleistungen.


d) Doppelbelastung mit Erbschaftsteuer und Ertragsteuern

Durch die Erbschaftsteuer wird die Einkommensteuer ermäßigt, wenn die betreffenden Einkünfte in den vier vorangegangenen Veranlagungszeiträumen der Erbschaftsteuer unterlegen haben.


e) Bewertung bei Bestehen gesellschaftsvertraglicher Verfügungsbeschränkungen

• In Abfindungsfällen wird nur der erhaltene Wert beim Erben zu Grunde gelegt. Der Differenzbetrag aus dem Verkehrswert des Betriebs und des Abfindungswerts ist von den verbleibenden Gesellschaftern als Erwerb zu versteuern.

• Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass bei der Ermittlung des gemeinen Werts (Verkehrswert) persönliche Verhältnisse nicht berücksichtigt werden dürfen. Diese Vorschrift wird nicht geändert, so dass auch beim Nachweis durch Sachverständigengutachten die genannten persönlichen Verhältnisse nicht wertmindernd berücksichtigt werden können.

f) Kapitalisierungszinssatz beim vereinfachten Ertragswertverfahren
Der Kapitalisierungszinssatz besteht aus dem Basiszinssatz (Zinsstrukturdaten Bun­desbank) und einem Risikozinssatz. Im vereinfachten Verfahren, welches der Er­werber wählen kann, wird der Risiko-Zinssatz von 4,5 % gesetzlich festgelegt.
Für die übrigen, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr üblichen Verfahren wird der je­weilige branchentypische Risiko-Zinssatz angewendet, der zur flexiblen Be­handlung der unterschiedlichen Branchen nicht gesetzlich vorgegeben ist.


g) Steuerschuldnerschaft in Schenkungsfällen

Der Bericht des Finanzausschusses enthält den Hinweis, dass die Aufnahme einer Regelung in die Erbschaftsteuer-Richtlinien erfolgt, den Schenker nicht für vom Erwerber zu vertretende Nichterfüllung von Behaltensvoraussetzungen in Anspruch zu nehmen.



Praxistipp:
Um eine steuergünstige Nachlassplanung und Vermögensnachfolge auch nach neuem Recht zu gewährleisten, beraten wir Sie gerne. Es geht schliesslich um Ihr vermögen!


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