Erlass zur Bewertung von Sachvermögen in anderen EU-Mitgliedstaaten bei der Erbschaftsteuer
Die Finanzbehörde Hamburg hat mit Erlass vom 27.08.2008 (Az. 53 – s 3831 – 002/06) angeordnet, dass das Urteil des EUGH vom 17.01.2008 (C 256/06, NJW 2008, 1936) auf alle noch offenen Fälle anzuwenden ist.
Gegenstand der Entscheidung sei zwar nur das land- und forstwirtschaftliche Vermögen gewesen. Die Grundsätze des Urteils seien jedoch auch auf in anderen Mitgliedstaaten belegenes Betriebsvermögen, Grundvermögen sowie auf Anteile an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften mit Sitz in anderen EU-Mitgliedstaaten anzuwenden.
Solches Auslandsvermögen sei nicht mehr mit dem gemeinen Wert anzusetzen, sondern mit dem vergleichbaren Wert, der sich nach den Bewertungsvorschriften für Inlandsvermögen ergäbe. Die Steuerbegünstigungen der §§ 13a und 19a ErbStG seien gegebenfalls entsprechend zu gewähren.
Bei fehlenden Daten sei der Steuerwert im Wege einer sachgerechten Schätzung unter Berücksichtigung der Vermögensart und der individuellen Verhältnisse des Einzelfalls zu ermitteln.
Praxistipp:
Um zu vermeiden, dass die Finanzbehörde eine -in der Regel- überzogene Einschätzung vornimmt, sollte der steuerpflichtige Unterlagen verschiedenster Art (Gutachten, Vergleichsbewertungen, Verkaufsangebote in Zeitungen usw.) sammeln, um einen niedrigeren Wert notfalls glaubhaft machen zu können.
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