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Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
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FAErbR Roth ist Autor der Rubrik Erbrecht in der Fachzeitschrift NJW-Spezial.


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News - Aktuelle Mitteilungen aus dem Erbrecht


7.11.2008

EINIGUNG bei der ERBSCHAFTSTEUER


Nach jahrelangen Diskussionen rang sich die Koalition zu der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Reform des Erbschaftsteuerrechts durch. Hier vorab die wichtigsten Eckpunkte:



Was gilt für die Vererbung von Wohneigentum?

Bis zuletzt wurde über die Besteuerung von "Oma ihr klein Häuschen"
beziehungsweise der "Villa am Starnberger See" gerungen. Durchgesetzt hat
sich letztendlich die CSU, die sich dafür eingesetzt hatte, dass
Wohneigentum steuerfrei vererbt werden kann. Eine Obergrenze beim
Immobilienwert wird es nicht geben.

Vorgesehen ist, dass Witwer und Witwen keine Steuern auf das geerbte
Eigenheim zahlen müssen. Das gleiche gilt für eingetragene Lebenspartner.
Auch Kinder erben Wohneigentum steuerfrei, sofern die Wohnfläche 200
Quadratmeter nicht übersteigt. Die Befreiung von der Steuer wird nur
gewährt, wenn das Haus oder die Wohnung auch weiter von den Erben bewohnt
wird.





Welche Regeln gelten für Firmenerben?

Firmenerben werden unter bestimmten Bedingungen von der Erbschaftsteuer komplett
befreit. Dabei hat sich die Koalition für zwei Varianten entschieden:

Option A: Wird ein Betrieb zehn Jahre fortgeführt und liegt die Lohnsumme im
Durchschnitt über dem Niveau vor der Erbschaft, entfällt die Steuer
komplett.

Option B: Dem Firmenerben werden 85 Prozent der Erbschaftsteuer erlassen,
wenn der Betrieb sieben Jahre weitergeführt wird und die durchschnittliche
Lohnsumme nur geringfügig sinkt.




Welche Freibeträge sind vorgesehen?

Ehegatten, Kinder und Enkel sind die Gewinner der Reform: Sie profitieren
vor allem von höheren Freibeträgen. Damit will die Koalition gewährleisten,
dass Erben eines normalen Einfamilienhauses auch weiterhin keine
Erbschaftsteuer zahlen müssen.

Für Ehegatten wird der Freibetrag auf 500.000 Euro von bisher 307.000 Euro angehoben.

Für Kinder steigt die Grenze auf 400.000 Euro von bisher 207.000 Euro.

Enkel können bis 200.000 Euro steuerfrei erben. Hier liegt der Freibetrag bisher bei rund 51.000 Euro.

Nahe Verwandte sind damit in der Regel von der mit der Reform verbundenen
Höherbewertung von Immobilien und Betriebsvermögen nicht betroffen.

An den Steuertarifen wird sich nichts ändern: In der für nahe Verwandte
geltende Steuerklasse I sind Sätze zwischen sieben und 30 Prozent je nach
Höhe des ererbten Vermögens vorgesehen.




Wer sind die Verlierer?

Andere Verwandte wie Geschwister, Neffen und Nichten sowie nicht verwandte
Erben werden durch die Reform schlechter gestellt. In den Steuerklassen II
und III soll ihnen nur noch ein Freibetrag von 20.000 Euro eingeräumt
werden. Bisher liegen die Freibeträge zwischen 5.200 und 51.200 Euro in
diesen Klassen.






Was gilt für Lebenspartnerschaften?

Nicht-eheliche Lebenspartnerschaften werden künftig beim Freibetrag wie
Ehegatten behandelt. Die Regelung soll auch auf gleichgeschlechtliche Paare
zutreffen. Auch sie müssen erst bei Erbschaften über 500.000 Euro Steuern
zahlen. Dann allerdings gilt für sie NICHT die günstige Steuerklasse I wie
für Ehepartner, sondern die höheren Sätze der Steuerklasse III für nicht
verwandte Erben.




Wie werden Vermögen künftig bewertet?

Die Bewertung des Betriebsvermögens wird durch eine Rechtsverordnung des
Finanzministeriums geregelt - und nicht durch das geplante Gesetz. Das
Ministerium gibt in der Verordnung vor, wie der Wert eines Unternehmens
künftig berechnet wird.

Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts muss bei der Bewertung von
Betriebsvermögen, Immobilien und landwirtschaftlichem Vermögen der Marktwert
zu Grunde gelegt werden. Maßstab ist das Ertragswertverfahren. Dadurch
werden Immobilien und Unternehmen künftig höher bewertet!

Für vermietete Immobilien ist ein Bewertungsabschlag von 10 % geplant. Auch in der
Land- und Forstwirtschaft sind Ausnahmen geplant, sodass für die meisten
Vermögen im Erbfall keine Erbschaftsteuer fällig wird.




Wann gelten die neuen Regeln?

Das Gesetz soll am 1. Januar 2009 in Kraft treten. Erben haben jedoch die
Möglichkeit, sich rückwirkend für das neue Recht zu entscheiden. Das gilt
aber nur für Erbschaften die in das laufende Jahr. Ab 2009 werden die neuen
Vorschriften angewandt.

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