Präsentation beim Kiliansmarkt
Am 09.09.2007 präsentierte sich die Fachanwaltskanzlei Roth & Maulbetsch auf dem örtlichen Kiliansmarkt in Obrigheim.
Die von den beiden Fachanwälten verfassten Bücher wurden dabei ebenso vorgestellt wie weiteres erbrechtliches Informationsmaterial (Broschüren, handouts), das kostenlos verteilt wurde.
Wegen des regen Zuspruchs durch die Besucher wird auch im Jahr 2008 (am 2. Sonntag im September) die Präsentation stattfinden. Die Bevölkerung hat dann wieder die Möglichkeit, unverbindlich Informationen zu erbrechtlichen Themen einzuholen und die Anwälte kennen zu lernen.
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Info zur Hebegebühr
Mandanteninformation und Vereinbarung zur „Hebegebühr“
Sie haben uns beauftragt, Ihre Interessen wahrzunehmen. Wir sollen für Sie Ansprüche geltend machen und durchsetzen, insbesondere eine Geldforderung für Sie realisieren.
Wir wissen, dass das Gebührensystem der Rechtsanwälte kompliziert ist. Auch wenn Sie mit uns eine Honorarvereinbarung abgeschlossen haben, kommt es stets auch auf die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz an. Wir wollen spätere Unklarheiten so weit als möglich verhindern und
sprechen daher bereits jetzt von uns aus das Thema der bei uns anfallenden Gebühren an.
Für manchen ist es ungewöhnlich, dass bei einem Anwalt für die Weiterleitung von Geldern oder Sachen (auch Schecks, Gegenstände u. ä.), die bei ihm für seinen Mandanten eingegangen sind, eine weitere Gebühr, die sog. „Hebegebühr“, anfällt. Damit werden u.a. der Buchhaltungsaufwand sowie die Kosten der Überweisung etc. abgegolten.
Diese Gebühr beträgt bei Summen bis 2.500,00 € 1% des Zahlungseingangs, also z.B. bei 1.000,00 € exakt 10,00 € zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer. Bei höheren Beträgen ist die Hebegebühr geringer (von Summen über 10.000,00 € z.B. nur noch 0,25 % des 10.000,00 € übersteigenden Betrags zzgl. 62,50 €, Auslagen und Umsatzsteuer).
Diese Gebühr ist in der Regel nicht vom Gegner zu erstatten und wird häufig auch nicht von einer Rechtsschutzversicherung übernommen.
Für unsere Arbeit bedeutet es eine erhebliche Erschwerung, wenn die Fremdgelder (also die Zahlungen
des Gegners) nicht über uns an Sie gezahlt werden, da wir dann nicht überprüfen können, ob der Gegner gesetzte Fristen eingehalten und / oder vollständige Zahlungen an Sie hat. Wir prüfen unsere Kontoauszüge täglich und können daher unmittelbar für Sie reagieren und die notwendigen Schritte einleiten, wenn dies Ihnen zum Vorteil gereichen sollte.
Im Rahmen einer Zwangsvollstreckung zahlen die Gerichtsvollzieher oder Drittschuldner regelmäßig nur an den sie beauftragenden Rechtsanwalt. Nur so kann auch eine ordnungsgemäße Überwachung des Zinsverlaufes und eine korrekte Abrechnung der Gebühren und Auslagen erfolgen.
Wir halten es für die Basis des gemeinsamen und vertrauensvollen Zusammenarbeitens mit Ihnen auch in Zukunft für wichtig, dass nicht im Nachhinein oder nach Abschluss des Mandats Missverständnisse über derartige Gebührenfragen entstehen.
Wir bitten Sie daher, nachfolgend durch Ihre Unterschrift zu bestätigen, dass
- Sie mit einer Überweisung der vom Gegner zu zahlenden oder im Rahmen der Zwangsvollstreckung
beigetriebenen Gelder auf unser Fremdgeld-(Ander-)Konto einverstanden sind, dass
- Ihnen bekannt ist, dass dadurch eine weitere Gebühr bei uns anfällt, die sog. Hebegebühr, die gegebenenfalls Ihnen in Rechnung gestellt werden kann.
Obrigheim, den 17.12.2007
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RAe Roth und Maulbetsch Mandant
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